Werbegemeinschaft Dinslaken
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Satzung

Satzung des Vereins Werbegemeinschaft Dinslaken e.V.

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen
Werbegemeinschaft Dinslaken e.V.
und hat seinen Sitz in Dinslaken.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er will keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
führen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 (Zweck)
Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Werbung im Interesse der Bevölkerung
und der Wirtschaft in der Stadt Dinslaken.

§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Handelsfirmen, Behörden und
Institute werden, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind. Über die
Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Eine schriftliche Beitrittserklärung ist erforderlich.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist
spätestens zum 15. November eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch
an den Verein. Ansprüche des Vereins gegenüber dem ausgetretenen oder
ausgeschlossenen Mitglied bleiben unberührt.
Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod eines Mitgliedes.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein
Mitglied mit 6 hintereinander liegenden Beiträgen oder in einem Zeitraum von 2
Jahren mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, oder wenn ein Mitglied den
Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Ein Ausschluss wegen groben
Verstoßes gegen die Vereinsinteressen ist nur möglich, wenn die Mehrheit der
Beiratsmitglieder vorher schriftlich zugestimmt hat.

§ 4 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§ 5 (Hauptversammlung)
Die Hauptversammlung findet alljährlich mindestens einmal im ersten Quartal statt.
Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung der Frist von mindestens vier Wochen
schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung angegeben.
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der
Versammlung keine Kenntnis gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen jedoch ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das in das Protokollbuch
einzutragen ist. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand hat der
Hauptversammlung den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
vorzulegen.
Die Versammlung kann als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

§ 6 (Vorstand)
Der Verein hat einen Vorstand, der für die Dauer von 3 Jahren zu wählen ist und aus
folgenden Personen besteht.
1. dem Vorsitzenden,
2. dessen Stellvertreter,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist innerhalb von
90 Tagen eine Mitgliederversammlung mit dem Zweck einer Ergänzungswahl für das
ausgeschiedene Mitglied des Vorstandes einzuberufen. In der Zwischenzeit werden
die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch von dem
an Lebensjahren jüngsten Vorstandsmitglied geführt.

§ 7 (Beiträge)
Die Mitglieder sind zu Beitragszahlungen verpflichtet, die monatlich im Voraus zu
entrichten sind. Der Vorstand schlägt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge
vor. Beschlossen werden die Mitgliedsbeiträge durch die Mitgliederversammlung.
Der Verein arbeitet nach dem Prinzip der Kostendeckung. Aus Überschüssen
werden Rücklagen für neue Werbemaßnahmen gebildet.

§ 8 (Stimmrecht)
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder nehmen für ihre eigene
Firma an der Abstimmung teil.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Förderer des Vereins sind nicht stimmberechtigt.

§ 9 (Auflösung des Vereins)
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. In dem Beschluss
ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt diese Angabe, ist
der Vorsitzende Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen des Vereins erhält das Sozialamt der Stadt Dinslaken.

§ 10 (Gerichtsstand)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Satzung und für Streitigkeiten zwischen
dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht in Dinslaken.

Dinslaken, 16 Mai 1972
Duckversion
Impressum:

Werbegemeinschaft Dinslaken e.V.
c/o Foto Wolff
z. Hd, Axel Wolff
Bahnstraße 27 b
46535 Dinslaken
Tel.: 0 20 64 - 5 91 76
​email: axel.wolff@foto-wolff.de


Vorstand:
Axel Wolff (Vorsitzender)
Michael Kuchta (stv. Vorsitzender)
Markus Mühlbacher (Kassierer)

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